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VGH Baden-Württemberg, 01.03.1988 - 10 S 595/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 10.12.1985 - 13 K 2511/85
- VGH Baden-Württemberg, 01.03.1988 - 10 S 595/86
- BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79
Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.03.1988 - 10 S 595/86
Das Fehlen der Planrechtfertigung für den erst nach über 20 Jahren in Anspruch zu nehmenden Teil einer planfestgestellten Erddeponie verletzt den Eigentümer eines Grundstücks, das in dem davor zu verfüllenden Bereich gelegen ist, nicht in seinem Eigentumsrecht, wenn jedenfalls für diesen Bereich die Planrechtfertigung gegeben ist (im Anschluß an BVerwG, 18.03.1983, BVerwGE 67, 74).
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.1988 - 10 S 758/86
Zurechenbarkeit von Verkehrslärmimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs zu einer …
Vielmehr hat das Gericht auf seine Klage nur zu prüfen, ob die ihn betreffenden eigenen Belange bei der Planfeststellung mit den ihnen zukommenden Gewichten berücksichtigt worden sind; ein Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägung auch der für die Planung erheblichen objektiven Gesichtspunkte steht ihm nicht zu (…vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1983, BVerwGE 67, 74; Urteile des Senats v. 24.11.1987 -- 10 S 1044/84 --, VBlBW 1988, 337; und vom 1.3.1988 -- 10 S 595/86 --). - VGH Baden-Württemberg, 22.06.1990 - 8 S 458/90
Rechtliche Überprüfung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses
Der Kläger kann nicht eine uneingeschränkte rechtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses in jeder Hinsicht, also auch hinsichtlich der durch den Planfeststellungsbeschluß betroffenen öffentlichen Belange, verlangen, denn dies wäre nur dann der Fall, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluß die Grundlage für eine den Kläger treffende Enteignung bilden würde (vgl. BVerwGE 67, 74; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.3.1988 -- 10 S 595/86 -- m.w.N.).